Wird jemandem gekündigt, hat derjenige nicht automatisch das Recht auf eine
Abfindung. Der Gesetzgeber hat es so geregelt, dass der
Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine
Abfindung anbieten kann, wenn dafür der Gekündigte auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, allerdings machen nur wenige Arbeitgeber davon Gebrauch.
Um aber eine wirklich
angemessene Abfindung zu erhalten, ist es ratsam eine
Kündigungsschutzklage einzureichen. In dem Prozess wird dann über die Höhe der Abfindung verhandelt.
Die meisten Kündigungen sind rechtlich angreifbar und das Gericht kann im Falle einer unwirksamen Kündigung den Arbeitgeber dazu verpflichten den Arbeitnehmer wieder einzustellen. Damit dies nicht geschieht, bieten viele Arbeitgeber eine Abfindung an.
Um eine möglichst hohe Abfindungssumme auszuhandeln empfiehlt es sich bei einem
Fachanwalt für Arbeitsrecht Rat zu holen. Da die Kündigungsschutzklage das einzige Druckmittel des Arbeitnehmers ist, sollte diese so schnell wie möglich eingreicht werden. Die Frist hierfür beträgt drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Versäumt man innerhalb dieser Frist die Klage einzureichen, erklärt man sich automatisch mit der Kündigung einverstanden und der Anspruch auf eine mögliche Abfindung geht somit verloren.
Zur Berechnung der Abfindungssumme gilt die Faustformel: Halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Allerdings kann man eine durchaus höhere Summe aushandeln, deshalb ist der Gang zu einem Anwalt ratsam.