Überall im Alltag können wir mit einer Kündigung konfrontiert werden, ob nun vom Arbeitgeber oder dem Mieter. Aber auch wir selbst müssen hin und wieder Verträge kündigen. Oft werden aber solche Verträge vorzeitig gekündigt.
Wenn also bei einer Kündigung die vertraglich festgesetzte Frist nicht eingehalten wird, so wie es bei einer ordentlichen Kündigung sein müsste, diese nur teilweise eingehalten wird oder wenn ein Arbeitsvertrag, der eigentlich gar nicht kündbar ist, gekündigt wird, dann handelt es sich um eine
außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung kann, muss aber nicht zwangsläufig, zugleich eine fristlose Kündigung sein.
Eine außerordentliche und gleichzeitig eine
fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn dem Arbeitnehmer aus
betrieblichen Gründen gekündigt wird, obwohl dieser aufgrund von Gesetzes- oder Tariffbestimmungen eigentlich unkündbar ist. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber eine hypothetische Kündigungsfrist, die sogenannte
Ausfallfrist, einhalten, die sonst vorgegeben wäre, wenn keine Unkündbarkeit vorliegen würde.
Einem
unkündbaren Mitarbeiter kann auch dann außerordentlich gekündigt werden, wenn dieser grob seine Pflichten verletzt hatte oder wenn der Arbeitgeber den Betrieb still legen möchte.
Eine fristlose Kündigung ist also stets auch eine außerordentliche Kündigung, wogegen eine außerordentliche Kündigung nicht unbedingt auch eine fristlose sein muss. Im Falle der einzuhaltenden Ausfallfrist handelt es sich nämlich um außerordentliche fristgemäße Kündigung.