Wer mit einer strafrechtlichen Verurteilung konfrontiert wird, steht häufig vor hohen Strafzahlungen oder gar einer Gefängnisstrafe, die mit etwas Glück zur Bewährung ausgesetzt wird. Die gängigen Rechtsmittel im Strafrecht sind die Beschwerde, Berufung und Revision.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Bei allen Varianten gilt das
Verbot der reformatio in peius gemäß §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Das bedeutet, ein angefochtenes Urteil darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden – weder in der Art noch in der Höhe. Dies gilt jedoch ausschließlich, wenn der Betroffene selbst das Rechtsmittel einlegt. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft kommt das „Verböserungsverbot“ nicht zur Anwendung.
Wiederaufnahmeverfahren
Das Wiederaufnahmeverfahren ist deutlich seltener erfolgreich als andere Rechtsmittel. Nur etwa drei Prozent gehen mit einem für den Verurteilten besseren Ergebnis einher. Es stellt sich die Frage, warum man überhaupt ein solches Verfahren, das Zeit und Geld kostet, anstreben sollte. Der Sinn dieser Alternative selbst gibt die Antwort:
Durch das Wiederaufnahmeverfahren steht eine Korrektur unrichtiger und infolge dessen ungerechter Urteile im Raum.
Fakt ist: Die Zahl der erfolgreichen Wiederaufnahmen bedeuten, dass drei Prozent der rechtskräftigen Strafurteile zu Unrecht ergehen. Für Verurteilte ist es die letzte Chance auf Gerechtigkeit.
Von Wichtigkeit ist, dass mit dem Wiederaufnahmeverfahren ein kompetenter, erfahrener Rechtsanwalt beauftragt wird. Leider legen einige von ihnen ihr Augenmerk nur auf den Verdienst, die Erfolgsaussichten werden außer Acht gelassen. Ein seriöser Strafanwalt betrachtet zunächst, ob diese realistisch sind, bevor er den Rechtsmittelschritt einleitet. Worauf es beim Wiederaufnahmeverfahren ankommt und zahlreiche
weitere Informationen finden sich im Netz.
In der Regel spezialisieren sich Rechtsanwälte auf bestimmte Bereiche, darunter:
- Strafrecht
- Verkehrsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Versicherungsrecht
- Urheber- und Medienrecht
- Steuerrecht
Dies hat für Klienten den Vorteil, dass sie von einem expliziten Wissen und in der Regel außergewöhnlichen Kenntnissen profitieren. Auch, wenn die meisten Menschen glauben, niemals mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, ist dies nicht ausgeschlossen.
An dem Spruch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ ist etwas Wahres dran. So ist unter anderem das Steuerrecht unglaublich kompliziert. Der Ultranormalbürger weiß nur selten, dass beispielsweise der
Verkauf von Gold ab einem Jahresbetrag von 600 Euro der Steuerpflicht unterliegt. Plötzlich ist ein Strafverfahren anhängig, obwohl sich der Angeklagte keiner Schuld bewusst ist. In diesem Fall ist der richtige Ansprechpartner ein Rechtsanwalt, der sich auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert hat.
Einfache, sofortige und weitere Beschwerde
Im Gegensatz zur Berufung und Revision ist die Beschwerde kein Rechtsmittel gegen Urteile, sondern nur gegen Beschlüsse und sonstige Verfügungen. Die einfache Beschwerde ist nicht fristgebunden und geht auch nicht mit einer aufschiebenden Wirkung einher. Das bedeutet, die angefochtene Entscheidung kann trotzdem vollzogen werden. Ausschließlich für eine schnelle und endgültige Entscheidung ist die sofortige Beschwerde vorgesehen. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde beschränkt sich auf Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder Vermögensarrest.
Beschwerden werden bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Aus diesem Grund verfügt der zuständige Richter über die Möglichkeit, selbst abzuhelfen, wenn es sie als begründet ansieht. Eine Ausnahme stellt die sofortige Beschwerde dar. In diesem Fall kann ausschließlich das nächsthöhere Gericht Abhilfe leisten. Grundsätzlich legt die Staatsanwaltschaft im Wege der Vermittlung dem Beschwerdegericht die Angelegenheit zur Entscheidung vor.
Berufung und Revision im Strafrecht
Sowohl die Berufung als auch die Revision heben das Strafverfahren in die nächsthöhere Instanz. Der Fachausdruck dafür ist „Devolutiveffekt“. Beide Rechtsmittel müssen innerhalb einer einwöchigen Frist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung eingelegt werden. Infolge dessen befassen sich andere Richter mit dem Verfahren, sie können das Urteil entweder abändern oder aufheben.
Ein wichtiger Punkt bei diesen Rechtsmitteln ist, dass eine Hemmung der Rechtskraft des Urteils erfolgt. So bleibt beispielsweise ein Angeklagter auf freiem Fuß, auch wenn er zunächst zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Es wird während des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt, darüber hinaus bleibt die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten bestehen.
Vorschriften zur Begründung von Berufung und Revision
Die Berufung muss – weder durch den Strafverteidiger noch den Angeklagten – begründet werden, jedoch die Revision. Die Frist zur Einreichung der Begründung beträgt einen Monat, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Zudem ist die Einschaltung eines Anwalts erforderlich. Generell kann das Rechtsmittel nicht nur gegen das Urteil eingelegt werden, sondern sich auch auf explizite Beschwerdepunkte konzentrieren. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte „teilweise Anfechtung“.