Das richtige Erben und Vererben ist eine Sache, mit der sich Vorsorgender und Erbe rechtzeitig beschäftigen sollten. Wird ein großes Barvermögen oder ein Sachvermögen von beträchtlichem Wert vererbt, empfiehlt es sich, ein Testament zu errichten, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ganz eindeutig ist.
Mit der schriftlichen Errichtung des letzten Willens wird explizit festgelegt, wer was erbt und wer von der Erbschaft ausgeschlossen werden soll.
Ein Erbe wird durch das Testament mit einem nicht alltäglichen Sachverhalt konfrontiert. Von der Beantragung des Erbscheins über die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils muss er auch die steuerliche Seite einer Erbschaft im Blick haben.
Die richtige Nachlassplanung
Legt der Vorsorgende keine schriftliche Verfügung über seinen letzten Willen vor, greift die gesetzliche Erbfolge (
https://www.finanztip.de/erbfolge/). Hiernach erben zunächst die Kinder und Enkel des Vorsorgenden. Gibt es keine Kinder oder Enkel, treten an deren Stelle Eltern und Geschwister. Sind diese bereits verstorben, werden die Großeltern und andere Verwandte zu den gesetzlichen Erben des Vorsorgenden. Für den Ehegatten eines Vorsorgenden hat das Erbrecht eine besondere Stellung vorgesehen. Eine Ehefrau oder ein Ehemann erbt zum gleichen Teil wie alle Kinder zusammen.
Besteht der Wunsch des Vorsorgenden, das Erbe anders zu verteilen, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, kann er seinen letzten Willen durch Errichtung eines Testaments festlegen. Auf diese Weise kann z.B. bestimmt werden, dass die Tochter das Elternhaus erbt und gleichzeitig dazu verpflichtet wird, ihrem Bruder seinen Erbteil auszuzahlen.
Erstellt der Vorsorgende ein Testament, kann er Vermächtnisse verteilen oder einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Hinsichtlich einer eindeutigen und unwiderlegbaren Formulierung des Testaments kann der Vorsorgende auf den fachlichen Rat eines Rechtsanwalts zurückgreifen, der sich auf das Erbrecht spezialisiert hat.
An die Erstellung des Testaments knüpft der Gesetzgeber die Voraussetzungen, dass es handschriftlich verfasst und von dem Vorsorgenden eigenhändig unterschrieben wurde. Um spätere Unklarheiten von vornherein auszuschließen, sollte das Testament mit dem Ort und dem Datum der Errichtung versehen werden.
Erstellt der Vorsorgende im Laufe der Zeit mehrere Testamente, ist immer die Verfügung mit dem letzten Datum maßgeblich. Alternativ kann das Testament durch einen Notar errichtet werden. Neben der amtlichen Verwahrung birgt ein notariell erstelltes Testament den Vorteil, dass es den Erbschein ersetzt.
Möchte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellen, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, ein
Berliner Testament aufzusetzen. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben des anderen ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden wird ein Schlusserbe eingesetzt. Dies sind in der Regel die aus der Ehe hervorgegangen Kinder. Es kommt aber auch jede andere Person als Schlusserbe in Betracht.
Abweichend vom Testament kann ein Erbvertrag (
https://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/Notariell.php) aufgesetzt werden. Diese Möglichkeit, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, bietet sich z.B. für Paare an, die nicht miteinander verheiratet sind. Die in dem Erbvertrag getroffenen Verfügungen sind nach dem Tod bindend. Sie können nur geändert werden, wenn beide Vertragspartner zustimmen.
Was müssen Sie als Erbe bedenken?
Ein Erbe sollte insbesondere an die folgenden Dinge denken:
- Erbschein
- Erbausschlagung
- Erbschaftsteuererklärung
Werden Sie testamentarisch oder gesetzlich zur Erbfolge bestimmt, benötigen Sie für den Antritt der Erbschaft einen
Erbschein. Das Dokument gibt über den Umfang der Erbschaft Auskunft. Kann ein Erbe keinen Erbschein vorlegen, hilft eine Vollmacht, die der Vorsorgende ihm ausgestellt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vollmacht über den Tod des Vorsorgenden hinaus Gültigkeit besitzt.
Eine Erbschaft beschränkt sich nicht allein auf das Vermögen des Vererbenden. Wurden Verbindlichkeiten hinterlassen, gehen diese ebenfalls auf einen Erben über. Ist einem Erben bekannt, dass er nur Schulden erben wird, besteht für ihn die Möglichkeit der Erbausschlagung. Für die Erbausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald der Erbe Kenntnis von dem Erbe erlangt hat. Die Erbausschlagung ist bei dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären.
Vor diesem Schritt sollte der Erbe aber bedenken, dass die Entscheidung zur Ausschlagung nur unter bestimmten Bedingungen wieder zurückgenommen werden kann. Hierzu zählt z.B., dass der Erbe nicht vollumfänglich über seinen Erbanteil informiert wurde. Möchte ein Erbe die Erbausschlagung anfechten, kann er auf die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht zurückgreifen.
Wenige Wochen nachdem die Erbschaft angetreten wurde, erhält ein Erbe vom Finanzamt die Aufforderung, eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen. Wurde das Testament nicht von einem Nachlassgericht eröffnet oder hat der Vererber kein notarielles Testament errichtet, ist der Erbe selber verpflichtet, sein Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Für die Einreichung der Erbschaftsteuererklärung lässt das Finanzamt dem Erben ein paar Wochen Zeit. Für die Erstellung stehen ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite.
Aus der Erbschaftsteuererklärung geht die Erbschaftsteuerschuld hervor. Diese wird aufgrund des Nachlasswerts abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten festgelegt. Die Höhe des Nachlasses bestimmt sich nach dem Wert der einzelnen Güter, die vererbt werden. Handelt es sich um Barvermögen, kann der Wert eindeutig festgelegt werden.
Gehört zu dem Erbe Sachvermögen – z.B. eine Wohnung oder ein Haus - muss der Wert der Immobilie für die Erbschaftsteuer und für eine eventuelle Weiterveräußerung geschätzt werden. Diese Aufgabe übernimmt ein Sachverständiger oder ein Immobilienmakler.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen alle Kosten, die mit dem Erbfall in Zusammenhang stehen. Musste der Erbe für Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse aufkommen, mindert dies die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer. Steuermindernd wirkt sich auch der Freibetrag aus, den der Erbe geltend machen kann. Ehegatten und Lebenspartner brauchen keine Erbschaftsteuer zu zahlen, wenn der Wert des Nachlasses unter 500.000 Euro liegt. Jedes Kind eines Vererbers kann einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Die Freibeträge der anderen Erben liegen unter diesen Summen.
Komplexe Sachverhalte kommen auf den Erben auch zu, wenn es um die Auslegung des Testaments geht oder er sich als Miterbe über das Erbe mit anderen Personen auseinandersetzen muss. Hier ist es oft ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sich im Erbrecht auskennt.
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Beim Erben und Vererben ist guter Rat nicht immer teuer. Nehmen Sie die Hilfe von Experten in Anspruch und lassen Sie sich mit Sachkenntnis unterstützen. Nutzen Sie z.B. die Möglichkeiten, die Sie auf Plattform Erbkompass.de finden.
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