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Gilt die StVO auf Parkplätzen?

09 Aug
Parkplatz
Quelle: de.wikipedia.org
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In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind alle den Straßenverkehr betreffenden Regeln verankert, an die sich jeder Verkehrsteilnehmer zu halten hat. Doch fragen sich viele, ob die StVO auch auf allen Parkplätzen gilt.

Zunächst einmal muss man festhalten, dass das Gesetz zwischen öffentlichen Parkplätzen, z. B. vor einem Supermarkt, die jedem Autofahrer zugänglich sind, und privaten Parkplätzen, z. B. von Vereinen oder Firmen, die nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind, unterscheidet.

Überall dort wo öffentlicher Verkehr stattfindet greift auch die StVO.
Dazu zählen alle Arten von Straßen und ebenso öffentliche Parkplätze. Jedoch lassen sich die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht eins zu eins auf den Parkplatz übertragen, selbst dann nicht, wenn an der Einfahrt zum Parkplatz ein entsprechendes Schild Hier gilt die StVO angebracht ist. Die StVO gilt übrigens auch dann, wenn ein solches Schild nicht vorhanden ist.

Dass die Regeln der StVO, die den Straßenverkehr betreffen, nicht gänzlich auf die öffentlichen Parkplätze zu übertragen sind, hat sich in vielen Gerichtsurteilen manifestiert. Die Gerichte behandeln Parkplätze nämlich nicht wie normale Straßen, da ein Parkplatz vornehmlich dem ruhenden Verkehr dient.

So gilt auf öffentlichen Parkplätzen uneingeschränkt nur der §1 der StVO, der von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht fordert. Auf dem Parkplatz bezogen bedeutet dies, dass nur in Schritttempo gefahren werden darf, die Geschwindigkeit darf dabei 10 km/h nicht überschreiten. Zudem muss der Fahrer in ständiger Bremsbereitschaft fahren. Im Unterschied zum normalen Straßenverkehr, dürfen auch die Fahrspuren nicht als Vorfahrtstraßen verstanden werden, da sie nur dazu dienen, um eine Parkbucht zu finden. Auch die Regel rechts vor links greift hier nicht. Kommt ein Auto von rechts aus einer Parkbucht, so besitzt es trotzdem kein Vorfahrtrecht. Des Weiteren gelten auch die Pfeile auf den Fahrspuren lediglich als Fahrtrichtungsempfehlung, sodass Autofahrer auch immer mit Gegenverkehr rechnen müssen.

Der auf öffentlichen Parkplätzen geltende §1 der StVO ist jedoch nicht auf Privatparkplätze zu übertragen. Die Regeln, die hier gelten, stellt allein der Besitzer auf. Die Straßenverkehrsordnung gilt hier auch dann nicht, wenn ein entsprechendes Schild aufgestellt wurde. So kann der Grundstücksbesitzer zwar seine eigenen Regeln auf dem Parkplatz aufstellen, rechtlich verbindlich müssen diese dennoch nicht sein. Letztlich entscheidet das Gericht über jeden Fall individuell, je nach den gegebenen Umständen.

Fazit: Auf öffentlichen Parkplätzen greift also in erster Linie der §1 der StVO, auch ohne ein entsprechendes Schild an der Einfahrt. Kommt es zu einem Unfall, so zeigt die Erfahrung, dass meist beiden beteiligten Parteien eine Teilschuld zugesprochen wird. Auf privaten Parkplätzen greifen die Regeln der StVO nicht, hier kann der Besitzer seine eigenen Regeln aufstellen.
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