21 Nov 0 0 Sterne / 0 Bewertung Danke für Ihre Bewertung! Danke für Ihren Kommentar! Sie können jedes Artikel nur einmal bewerten. Sie können jedes Produkt nur einmal bewerten. Your review could not be added! Hat man eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, so muss man mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Trifft dieses jedoch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit ein, so kann die Ordnungswidrigkeit auch verjähren. Wie lange die Verjährungsfrist ist, hängt im Wesentlichen von der Schwere des Vergehens ab. Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Verjährung möglich Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um ein verhältnismäßig geringes Vergehen, wenn Sie beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur minimal überschritten haben und dabei geblitzt wurden, so beträgt die Verjährungsfrist laut Paragraf 26, Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes drei Monate. Die Frist beginnt dabei am selben Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Haben Sie innerhalb dieser Frist keinen Bußgeldbescheid erhalten, so ist die Ordnungswidrigkeit verjährt und Sie dürfen für diese, ob schuldig oder nicht, nicht mehr verfolgt werden. Unterbrechung der Verjährungsfrist Diese Verjährungsfrist kann jedoch auch unterbrochen werden. Die Unterbrechung findet dann statt, wenn Sie innerhalb dieser drei Monate einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder Klage gegen Sie erhoben wurde. Dann verlängert sich die Frist um weitere drei Monate. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass auf dem Schreiben eindeutig der Name des Beschuldigten zu erkennen sein muss sowie die Formulierung Ihnen wird zur Last gelegt verwendet wurde. Es reicht also nicht aus lediglich gegen ein Kennzeichen zu ermitteln oder bloß die Formulierung dem Betroffenen (ohne genaue Namensnennung) wird zur Last gelegt zu verwenden. In einem solchen Fall gilt die Verjährungsfrist nicht als unterbrochen, auch dann nicht, wenn dem Schreiben ein Foto des Betroffenen beim Begehen der Ordnungswidrigkeit beigelegt ist. Verjährungsfrist kann auch länger ausfallen Bei schwereren Vergehen im Straßenverkehr, z. B. beim Fahren unter Drogeneinfluss oder mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als den erlaubten 0,5 Promille, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, bei vorsätzlichen Vergehen sogar ein Jahr. Des Weiteren orientiert sich die Verjährung auch an der Höhe des verhängten Bußgeldes. Bei einem Bußgeld von 500 bis 1.500 Euro verjährt die Ordnungswidrigkeit erst nach einem Jahr. Bis 15.000 Euro verlängert sich diese auf zwei Jahre und bei Bußgeldern, die darüber hinausgehen, auf drei Jahre. ordnungswidrigkeit, verjährung, straßenverkehr Adriana