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Mietrecht: Auf welche Fragen des Vermieters muss man antworten?

07 Aug
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Bevor ein Vermieter seine Wohnung an jemanden vermietet, möchte er so viele Informationen wie möglich über den zukünftigen Mieter einholen und so unter anderem auch erfahren, ob dieser überhaupt zahlungsfähig ist und in absehbarer Zukunft auch bleibt. Dies ist auch berechtigt, denn schließlich möchte der Vermieter, dass die Miete regelmäßig und pünktlich bezahlt wird.

Doch nicht alle Fragen, die so manch Vermieter an den potentiellen Mieter stellt, sind auch zulässig und diese muss er auch nicht beantworten.

Auf welche Fragen des Vermieters muss man antworten?


Fragen, die zulässig sind, muss der Mieter auch wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, so droht ihm eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, sollte der Vermieter eines Tages dahinter kommen. Zulässige Fragen seitens des Vermieters sind Fragen zur Person, wie der Vor- und Nachname, aktuelle Anschrift und Geburtsdatum. Der künftige Mieter muss auch auf Fragen bezüglich seines Berufsverhältnisses und Einkommens wahrheitsgemäß antworten. Ebenso wie viele Personen im Haushalt leben.

Wird der Vermieter jedoch allzu neugierig und stellt beispielsweise Fragen, die die politische oder sexuelle Orientierung des künftigen Mieters betreffen, so müssen diese nicht beantwortet werden. Ebenso Fragen nach Religion, Vorstrafen, Kinderwunsch, bestehender Schwangerschaft, Musikgeschmack oder der Mitgliedschaft in einem Mietverein. Auf all solche Fragen muss der Mieter im Rahmen der Selbstauskunft nicht antworten. Tut er dies jedoch nicht, so riskiert er natürlich, dass ihm die Wohnung verwehrt bleibt. Deshalb empfiehlt der Deutsche Mieterbund (DMB) auch auf diese ungerechtfertigten Fragen zu antworten, die Antworten müssen in diesem Fall aber nicht der Wahrheit entsprechen. Lügt der Wohnungssuchende in einem solchen Fall, so braucht er auch keine Konsequenzen deswegen zu befürchten.
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