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Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf die Ausstellung eines Führungszeugnisses stellen. Dabei handelt es sich um eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt wird.
In einem Führungszeugnis steht im Wesentlichen, ob man vorbestraft ist oder nicht. Wenn also im Führungszeugnis Inhalt: Keine Eintragung steht, dann bedeutet das, dass man nicht vorbestraft ist.
Hat man sich hingegen etwas zu Schulden kommen lassen, so werden die jeweiligen Verurteilungen mit Datum, Gericht und Geschäftszeichen, die Art der Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) darin vermerkt sein.
Man unterscheidet jedoch zwischen einem Privatführungszeugnis und einem Behördenführungszeugnis. Ersteres wird in der Regel nur dann gebraucht, wenn der Arbeitgeber ein solches einfordert, um sicherstellen zu können, dass der angehende Arbeitnehmer keine Vorstrafen hat. Das Behördenführungszeugnis wird hingegen zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, z. B. wenn man bei einer Behörde arbeiten möchte oder eine amtliche Erlaubnis für etwas braucht.
Wenn es sich um ein Führungszeugnis für den persönlichen Zweck handelt, so werden nicht alle Verurteilungen des Antragstellers darin festgehalten. Dazu zählen geringere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten. Diese sind zwar beim Bundeszentralregister eingetragen, werden im Führungszeugnis jedoch in der Regel nicht aufgeführt. Auch Jugendstrafen auf Bewährung von bis zu zwei Jahren tauchen da in der Regel nicht auf.
Etwas anders sieht es bei dem Behördenführungszeugnis aus. Hier können auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis, des Weiteren Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder ein gerichtlich angeordneter Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt, eingetragen sein. Ebenfalls die schon oben erwähnten kleineren Erstverurteilungen können in einem Behördenführungszeugnis auftauchen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder ähnlichem begangen wurden.
Den Antrag auf ein Führungszeugnis muss man persönlich, bei Minderjährigen eine gesetzliche Vertretungsperson, bei der örtlichen Meldebehörde stellen. Benötigt werden ein Personalausweis oder Reisepass und derzeit 13 ? für die Gebühr.