Die Ehemündigkeit in Deutschland ist im
§ 1303 des BGB geregelt. Darin ist festgehalten, dass
eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll. Um von dieser Vorschrift befreit zu werden muss beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Dies gilt aber nur dann, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet und der künftige Ehegatte volljährig ist.
Diese Befreiung wird aber nur dann erteilt, wenn ein konkreter Sachverhalt vorliegt.
Maßgeblich dabei ist das Wohlergehen des minderjährigen Antragstellers. Das Familiengericht muss also feststellen können, dass der Antragsteller die nötige Reife aufbringt, um eine Ehe einzugehen, und dass die Ehe Bestand haben wird. Und genau dies ist nicht so einfach nachzuweisen, denn aufgrund des Alters dauert die Beziehung in den meisten Fällen noch nicht allzu lange. Einen guten Grund sollte man also schon haben, wenn man die Befreiung erteilt bekommen möchte.
Das Familiengericht kann die Befreiung sogar dann erteilen, wenn die Eltern des Antragstellers dagegen sind, sofern ihr Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
Hat das Gericht jedoch die Erlaubnis zum Heiraten erteilt, dann bedarf es keiner Zustimmung von Seiten der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter mehr.
Sinnvoll ist es doch, noch ein paar Jahre zu warten, denn der Partner für das Leben ist es in jungen Jahren dann meist nicht.