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In Deutschland ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt.
Die Kosten belaufen sich in etwa auf 360 Euro für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch und auf etwa 460 Euro für eine Vakuumaspiration.
Für die Vor- und Nachuntersuchung sowie die Behandlung bei möglichen Komplikationen kommen Krankenkassen oder andere Kostenträger, wie das Sozialamt, auf. Die Kosten für eine Abtreibung mit medizinischer Indikation werden ebenfalls übernommen. Liegt eine kriminologische Indikation (Vergewaltigung) vor, werden die Kosten ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, teilweise auch von den privaten.
Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, also wenn keine spezifische Indikation vorliegt, müssen selbst bezahlt werden. Wenn die Betroffene jedoch nur über ein geringes Einkommen verfügt, 2011 lag die Grenze bei 1.001 Euro in den alten und 990 Euro in den neuen Bundesländern, werden die Kosten für den Eingriff unabhängig von einer Versicherung übernommen. Der Abbruch wird zunächst über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet und dann der Krankenkasse vom Bundesland wieder erstattet. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag vor dem Eingriff von der Betroffenen gestellt werden.
Die Kosten belaufen sich in etwa auf 360 Euro für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch und auf etwa 460 Euro für eine Vakuumaspiration.
Für die Vor- und Nachuntersuchung sowie die Behandlung bei möglichen Komplikationen kommen Krankenkassen oder andere Kostenträger, wie das Sozialamt, auf. Die Kosten für eine Abtreibung mit medizinischer Indikation werden ebenfalls übernommen. Liegt eine kriminologische Indikation (Vergewaltigung) vor, werden die Kosten ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, teilweise auch von den privaten.
Schwangerschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, also wenn keine spezifische Indikation vorliegt, müssen selbst bezahlt werden. Wenn die Betroffene jedoch nur über ein geringes Einkommen verfügt, 2011 lag die Grenze bei 1.001 Euro in den alten und 990 Euro in den neuen Bundesländern, werden die Kosten für den Eingriff unabhängig von einer Versicherung übernommen. Der Abbruch wird zunächst über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet und dann der Krankenkasse vom Bundesland wieder erstattet. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag vor dem Eingriff von der Betroffenen gestellt werden.