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Sommerzeit ist
Grillzeit! Nun hat aber nicht jeder einen schönen Garten, in dem er ohne die
Nachbarn zu stören genüsslich grillen kann. Da stellt sich oft die Frage, ob man als Mieter in einem Mehrfamilienhaus, zum Beispiel auf dem
Balkon grillen kann.
Grillen im MIetvertrag
Grundsätzlich muss der
Vermieter das auch erlauben. Steht im
Mietvertrag, dass das Grillen auf dem Balkon verboten ist, dann darf man das auch nicht tun. Das geht aus der Darstellung des
Deutschen Mieterbundes hervor.
Ist jedoch nichts im Mietvertrag vermerkt, dann darf man auch den Grill anfeuern. Dabei müssen allerdings ein paar Dinge beachtet werden.
- Wenn der durch das Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Form in die Schlaf- oder Wohnräume der Nachbarn eindringt, verstösst man damit gegen das Landesimmissionsschutzgesetz, da es eine erhebliche Belästigung darstellt. Da dies eine Ordunungswidrichkeit ist, kann Bußgeld darauf verhängt werden.
- Das Grillen auf dem Gelände einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht grundsätzlich verboten werden. Allerdings ist das Grillen insoweit geregelt, dass man nur am äüßersten Ende des Gartens grillen darf und das auch nur fünfmal im Jahr. Das Grillen auf der Terasse ist dreimal oder sechs Stunden im Jahr erlaubt.
- Mieter dürfen in dem Zeitraum von April bis September einmal im Monat auf dem Balkon oder der Terasse grillen, müssen aber 48 Sunden vorher die Nachbarn darüber informieren.
- Wenn Mieter in einem Mehrfamilenhaus desÖfteren im Garten grillen und dabei in konzentrierter Form Rauch oder Qualm durch die Fenster der Nachbarn eindringt, dann müssen sie dies nicht regelmäßig hinnehmen, und der Mieter muss seine Grillparies auf ein Minimum begrenzen oder sich darum kümmern, dass der Rauch keine Belästigung für die Nachbarn darstellt.