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Wann hat man Anspruch auf Abfindung?

05 Okt
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nicht.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen ein Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht:


  • Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, kann der Arbeitnehmer unter Umständen eine Abfindung beanspruchen. Dazu muss der Arbeitgeber allerdings ausdrücklich in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, sobald die Klagefrist verstrichen ist. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung annimmt und keine Kündigungsschutzklage erhebt, dann entsteht auch ein Anspruch auf eine Abfindung. Ohne diesen ausdrücklichen Hinweis jedoch nicht. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vorzuschlagen.

  • Des Weiteren kann ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung entstehen, wenn das Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses feststellt, dass die Kündigung ungerechtfertigt war und somit auch das Arbeitsverhältnis nicht zu Ende ist. In diesem Fall kann es auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn eine weitere Zusammenarbeit für beide Parteien unzumutbar ist, und kann den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. 

  • Ein Abfindungsanspruch kann sich auch dann ergeben, wenn im Falle einer Betriebsänderung der Arbeitnehmer entlassen wird, ohne dass der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat über nachteilige Folgen für die Arbeitnehmer getroffen hat. Wurde keine Einigung mit dem Betriebsrat getroffen oder weicht der Arbeitgeber von dieser ab, dann ergibt sich der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers.
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