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Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen an wenn sein Vermögen gehen soll, und dieses kann er jedem vererben, dem er will, es müssen nicht unbedingt die nächsten Verwandten sein.
Allerdings kommt hier das Pflichtrecht ins Spiel, das den nächsten Verwandten und dem Ehegatten des Erblassers zumindest einen Teil des Erbes zusichert.
Im Folgenden erfahren Sie wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist.
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB:
- Kinder,
- Ehegattte und
- Eltern
des Erblassers.
Dies trifft dann nicht zu, wenn:
- sie auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichtet haben,
- sich der Verzicht eines anderen Erben darauf auswirkt,
- ihnen der Pflichtteil wirksam entzogen wurde,
- sie für erbunwürdig erklärt wurden,
- ein vorzeitiger Erbausgleich vereinbart wurde,
- sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, dazu aber nicht berechtigt waren.
Die Eltern des Erblassers sowie entfernte Abkömmlinge sind dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers, der sie aufgrund der
gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, das Erbe annimmt oder seien Pflichtteil verlangt.