Durch das Festsetzen einer
Mietgleitklausel im Mietvertrag orientiert sich der Mietpreis an dem vom
Statistischen Bundesamt ermitteltem
Preisindex für die Gesamtlebenshaltung.
Das heißt also, dass der Vermieter die Miete jedesJahr erhöhen darf, wenn auch die Inflationsrate gestiegen ist, die erfahrungsgemäß mehr oder weniger stetig steigt. Ist also der Preisindex um beispielsweise zwei Prozentpunkte gestiegen, so darf auch die Indexmiete um den entsprechenden Prozentsatz angehoben werden.
Die Indexmiete steigt jedoch nicht ebenso automatisch wie die Inflation. Um eine Mieterhöhung zu erwirken, muss Ihnen der Mieter dies zuvor schriftlich mitteilen. Dabei muss er Ihnen den geltenden Index sowie den neuen Betrag der Miete in Euro angeben. Der neu festgesetzte Betrag gilt dann ab dem übernächsten Monat nach Erhalt des Schreibens. Wenn Sie also beispielsweise im September eine dementsprechende schriftliche Mitteilung von Ihrem Vermieter erhalten haben, dann müssen Sie die neu berechnete Miete erstmals ab November bezahlen.
Die Indexmiete kann nur einmal im Jahr gemäß der Inflationsrate erhöht werden. Eine Ausnahme bilden bauliche Veränderungen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind. Wenn der Vermieter also Modernisierungsmaßnahmen durchführen muss, dann kann er von Ihnen auch innerhalb dieses Zeitraums mehr Geld verlangen.
Die Vereinbarung einer solchen Mietgleitklausel bei der Indexmiete bietet dem Mieter den Vorteil, dass keine Mieterhöhungen bis zur
Vergleichsmiete durchgeführt werden dürfen.