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Bei Mini-Jobs, zu denen auch der Midi-Job gehört, handelt es sich um Arbeitsverhältnisse im Niedriglohnbereich.
Sei dem 1. April 2003 unterscheidet man hierbei vier Arten von Mini-Jobs:
Sei dem 1. April 2003 unterscheidet man hierbei vier Arten von Mini-Jobs:
- Geringfügig entlohnte Tätigkeiten, bei denen bis zu 400 Euro verdient werden können. Der Arbeitnehmer zahlt einen pauschalen Sozialversicherungs- und Steuerbeitrag von 30,8 Prozent und einen Beitrag zur Unfallversicherung.
- Mini-Jobs in Privathaushalten, Verdienst ebenfalls bis 400 Euro, Pauschalabgaben des Arbeitnehmers belaufen sich aber nur auf 13,7 Prozent.
- Kurzzeitige Beschäftigungen (Aushilfen), diese Art Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet. Eine kurzzeitige Beschäftigung ist sozialversicherungs- und steuerfrei.
- Midi-Jobs mit einem Entgelt zwischen 400,01 und 800 Euro, eine sogenannte Gleitzone. Ein Midi-Job ist für den Arbeitgeber voll sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt abgestufte Beiträge zwischen 11 Prozent bei 400,01 Euro und 21 Prozent bei 800 Euro.