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In Deutschland hat grundsätzlich jeder Ausländer vom 15. bis zum 65. Lebensjahr Anspruch auf Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe dient hierbei als Unterstützung zum Lebensunterhalt. Anspruch auf Sozialhilfe haben diejenigen, die zeitweise erwerbsunfähig sind und über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Das können zum Beispiel Ausländer sein, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können oder gar betreut werden müssen. Auch Ausländer, die vorübergehend eine Erwerbsminderungsrente erhalten, haben Anspruch auf Sozialhilfe.
Ausländer, die dauerhaft erwerbslos sind oder Rentner ab dem 65. Lebensjahr erhalten eine Grundsicherung, alle anderen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie keiner geregelten Arbeit nachgehen.
Die Sozialhilfe dient hierbei als Unterstützung zum Lebensunterhalt. Anspruch auf Sozialhilfe haben diejenigen, die zeitweise erwerbsunfähig sind und über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Das können zum Beispiel Ausländer sein, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können oder gar betreut werden müssen. Auch Ausländer, die vorübergehend eine Erwerbsminderungsrente erhalten, haben Anspruch auf Sozialhilfe.
Ausländer, die dauerhaft erwerbslos sind oder Rentner ab dem 65. Lebensjahr erhalten eine Grundsicherung, alle anderen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie keiner geregelten Arbeit nachgehen.
- Adriana
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