Die Sicherungsverwahrung dient anders als die Freiheitsstrafe nicht der Sühne der Schuld, sondern soll die Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern schützen.
Diese werden nach Ablauf ihrer Haftstrafe, wenn sie juristisch gesehen nicht in die Psychiatrie gehören, in der Sicherungsverwahrung weiterhin festgehalten. Die Sicherungsverwahrung wird nur als allerletztes Mittel angeordnet, vorausgesetzt ein psychiatrischer Gutachter stuft den Täter als weiterhin gefährlich ein.
Die Sicherungsverwahrung wird durch den
Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Man unterscheidet zwischen
primärer, vorbehaltener und nachträglicher Sicherungsverwahrung. Die primäre Sicherungsverwahrung kann vom Gericht im Urteil anschließend an die Haft angeordnet werden.
Wenn es sich die Möglichkeit offen hält, dann handelt es sich um eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist erst seit 2004 möglich und wird angeordnet, wenn sich erst nach der Verurteilung eine besondere Gefährlichkeit des Täters herausstellt. Dies ist jedoch sehr umstritten.
Vor allem bei Sexualverbrechern und Gewalttätern wird eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet.