Um nicht unnötig einen Strafzettel zu riskieren, sollte man Bescheid wissen wo das Parken erlaubt und wo es verboten ist.
Wenn das Parkverbot durch einen entsprechenden Hinweis, also ein Verkehrszeichen, gekennzeichnet ist, das ist die Angelegenheit natürlich einfach. Doch oft wird dies nicht zusätzlich gekennzeichnet, sondern wird als Wissen, das man sich in der Fahrschule aneignet, vorausgesetzt.
Aber wo ist nun Parken verboten?
Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur die Fahrbahn für Fahrzeuge bestimmt und diese müssen sie auch nutzen. Fahrzeuge dürfen also nicht die Gehwege als Fahrbahn benutzen und somit auch nicht auf ihnen parken oder halten, auch nicht halbseitig.
Geparkt werden darf überall dort wo es auch ausdrücklich erlaubt ist und zwar am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung oder auf dem rechten Seiten- oder Parkstreifen. Links geparkt darf nur in einer Einbahnstraße werden oder wenn sich auf der rechten Seite der Straße Schienen befinden.
Parken ist verboten:
- im Halteverbot,
- fünf Meter vor und hinter einer Kreuzung oder Einmündung,
- wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen behindert wird,
- vor Bordsteinabsenkungen, um Rollstuhlfahrern oder Personen mit einem Kinderwagen das Überqueren der Straße zu ermöglichen,
- über Richtungspfeilen auf der Fahrbahn,
- an Haltestellen,
- vor und hinter dem Andraskreuz, in geschlossenen Ortschaften bis zu fünf Metern davor oder dahinter, außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu 50 Metern davor oder dahinter,
- vor Ein- und Ausfahrten von Grundstücken und bei besonders schmaler Fahrbahn auch gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch eine entsprechende Kennzeichnung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften,
- wenn Parkplätze ausgewiesen sind,
- bei Fahrstreifenbegrenzungen oder einseitigen Fahrstreifenbegrenzungen, wenn zwischen dem Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung weniger als drei Meter sind.