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Da es sich bei der Probezeit nur um einen befristeten Vertrag, der in der Regel für drei bis sechs Monate gilt, handelt, bedarf es auch keiner extra Kündigung.
Wenn also der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keinen Anschlussvertrag ausgehändigt hat, dann ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit beendet, auch wenn es sich bei der Betroffenen um eine Schwangere handelt.
Bei Verträgen, die zwar eine Probezeit beinhalten, dann aber formlos in einen weiteren Arbeitsvertrag umgewandelt werden, darf der Arbeitgeber der Schwangeren nur dann kündigen, wenn er einen wichtigen Grund für die Kündigung vorweisen kann. Dies könnte zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen geschehen, wenn ohnehin mehrere Arbeitnehmer entlassen werden müssen. Mit einer Ausnahmegenehmigung der Arbeitsschutzbehörde könnte er in einem solchen Fall auch eine schwangere Mitarbeiterin entlassen.
Wenn also der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keinen Anschlussvertrag ausgehändigt hat, dann ist das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit beendet, auch wenn es sich bei der Betroffenen um eine Schwangere handelt.
Bei Verträgen, die zwar eine Probezeit beinhalten, dann aber formlos in einen weiteren Arbeitsvertrag umgewandelt werden, darf der Arbeitgeber der Schwangeren nur dann kündigen, wenn er einen wichtigen Grund für die Kündigung vorweisen kann. Dies könnte zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen geschehen, wenn ohnehin mehrere Arbeitnehmer entlassen werden müssen. Mit einer Ausnahmegenehmigung der Arbeitsschutzbehörde könnte er in einem solchen Fall auch eine schwangere Mitarbeiterin entlassen.