Bei dem Berliner Testament handelt es sich um eine
gemeinschaftliches Ehepartnertestament, in dem sich beide Ehepartner als gegenseitige Erben einsetzen. Des Weiteren bestimmen sie gemeinsam wer nach dem Tod des
überlebenden Ehegatten ihrer beider Nachlass erben soll (meistens sind es die eigenen Kinder).
Das Berliner Testament ermöglicht es somit dem Ehepaar sich gegenseitig zu beerben und die Kinder von ihrem Erbrecht vorerst auszuschließen.
Damit das Erbe für die Kinder geschützt wird, wird oft eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Wiederverheiratungsklausel, in das Testament aufgenommen. Diese besagt, dass im Falle einer erneuten Heirat des verbliebenen Ehepartners, das Erbe sofort an die Kinder fällt, was zuvor ja noch nicht der Fall war.
Kinder können jedoch ihren Pflichtteil auch schon beim ersten Erbfall, also beim Tod des ersten Ehegatten, einfordern. Wenn man dies verhindern möchte, hat man bei dem Berliner Testament die Möglichkeit zu vermerken, dass in solch einem Fall die Kinder nach dem Tod des verbliebenen Ehepartners von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Da das Berliner Testament nur einen Erbfall und somit nur einen Freibetrag für den Schlusserben vorsieht oder möglicherweise das Verwandschaftsverhältnis zum Schlusserben ungünstig ist, wurde für einen solchen Fall eine Vergünstigungsregelung im Erbschaftsteuergesetz eingeführt.