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Am 1. Januar 2010 ist das im Juli 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedete neue Erbrecht in Kraft getreten. In diesem Artikel können Sie erfahren welche wesentlichen Änderungen mit dem neuen Erbrecht einhergehen.
Im Wesentlichen wurden die folgenden Punkte im neuen Erbrecht geändert:
Wenn aber der Erblasser dem Pflichtberechtigten das Erbe nur deswegen entziehen will, weil ihm beispielsweise sein Lebenswandel nicht passt, dann darf er die nach der neuen Regelung nicht mehr tun. Den Pflichtteil entziehen kann er aber dann, wenn der Erbe rechtskräftig zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Eine weitere Änderung ist, dass wenn der Erbe seine Miterben nicht sofort auszahlen kann, eine großzügige Stundungsregelung greift und somit ein Erbe nicht mehr gezwungen werden kann das Erbe sofort zu veräußern.
Die familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen nun einer dreijährigen und nicht wie zuvor zehnjährigen Verjährung.
Im Wesentlichen wurden die folgenden Punkte im neuen Erbrecht geändert:
- Die Anrechnung erbrachter Pflegeleistungen wurde verbessert.
- Gründe für die Entziehung des Pflichtteils wurden vereinheitlicht.
Wenn aber der Erblasser dem Pflichtberechtigten das Erbe nur deswegen entziehen will, weil ihm beispielsweise sein Lebenswandel nicht passt, dann darf er die nach der neuen Regelung nicht mehr tun. Den Pflichtteil entziehen kann er aber dann, wenn der Erbe rechtskräftig zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
- Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird auf drei Jahr verkürzt.
Eine weitere Änderung ist, dass wenn der Erbe seine Miterben nicht sofort auszahlen kann, eine großzügige Stundungsregelung greift und somit ein Erbe nicht mehr gezwungen werden kann das Erbe sofort zu veräußern.
Die familien- und erbrechtlichen Ansprüche unterliegen nun einer dreijährigen und nicht wie zuvor zehnjährigen Verjährung.