Die Verabschiedung des
Haushaltsbegleitgesetzes 2011 hat auch Änderungen im Bezug auf das Elterngeld mit sich gebracht, die ab dem 01. Januar 2011 gelten.
Folgende Änderungen zur Beziehung des Elterngeldes gelten ab 2011:
Ab 2011 haben nur noch diejenigen Anspruch auf Elterngeld, dessen Einkommen der Besteuerung in Deutschland unterliegt. Des Weiteren haben Alleinstehende, dessen Einkommen 250.000 Euro und Verheiratete, dessen Einkommen 500.00 Euro im Jahr überschreitet keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Dies gilt ebenfalls für Harz IV-Empfänger, die ab diesem Jahr auf die bis jetzt gezahlten 300 Euro verzichten werden müssen.
Die Höhe des Elterngeldes ab 2011 liegt bei einem Nettoeinkommen unter 1.200 Euro nach wie vor bei 67 Prozent. Bei einem Monatseinkommen, das über den 1.200 Euro liegt, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, auf bis zu 65 Prozent. Dieser Prozentsatz gilt für Einkommen mit einer Höhe zwischen 1.202 Euro und 2.770 Euro. 2.270 Euro stellen hierbei die Obergrenze für die Höhe des Elterngeldes dar (1.855,90 Euro).
Das Elterngeld 2011 kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen.
Das Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Die entsprechenden Adressen können Sie im Internet herausfinden. Den Antrag müssen Sie zwar nicht sofort nach der Geburt des Kindes beantragen, jedoch sollten Sie berücksichtigen, dass rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat des Kindes, in dem der Antrag gestellt wurde, geleistet werden.
Siehe auch:http://www.insolvenz-news.de/fiskusprivileg-durch-haushaltsbegleitgesetz-2011-finanzaemter-insolvenz