Steigt der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung, so stellt sich für viele Versicherte die Frage nach einem Wechsel. Dieser kann zu Gunsten eines neuen Anbieters ausfallen oder aber durch die Wahl eines anderen Tarifs innerhalb derselben Gesellschaft. Je nachdem wie die Entscheidung ausfällt, gibt es hierbei einige Aspekte zu beachten.
Wechsel in einen neuen Tarif innerhalb der bisherigen Gesellschaft
Wer Beiträge sparen möchte, muss nicht zwangsläufig einen anderen Anbieter in Betracht ziehen. Denn der Großteil der Krankenversicherer verfügt über eine Vielzahl unterschiedlicher Tarife, die sich hinsichtlich Prämienhöhe und Leistungsumfang teilweise beträchtlich unterscheiden. Der Wechsel in einen anderen Tarif des selbigen Unternehmens ist gegenüber dem Gesellschaftswechsel mit vielen Vorteilen verbunden. Diese resultieren nicht zuletzt durch eine gesetzliche Bestimmung, welche in
§ 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert ist. Danach haben Versicherte grundsätzlich das Recht, bei ihrem aktuellen Anbieter in einen gleichwertigen Tarif zu wechseln.
Erfreulich ist, dass sich diese hierbei keiner erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen müssen. Sollte sich der Gesundheitszustand demnach seit Abschluss des derzeitigen Vertrags verschlechtert haben, führt dies im neuen Tarif weder zu Risikozuschlägen noch zum Ausschluss bestimmter Erkrankungen. Auch sonst darf der Versicherer für den Tarifwechsel gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zuschlag verlangen. Für einen derartigen Tarifwechsel müssen ferner auch keinerlei Kündigungsfristen beachtet werden. Wer die Beendigung seines Tarifs bei der
Privaten Krankenversicherung anstrebt, sollte sich stets fragen, was mit den bisher erworbenen Alterungsrückstellungen geschieht. Schließlich sind diese jahrelang aus Teilen des Beitrags aufgebaut worden. Doch auch unter diesem Gesichtspunkt sind keine Nachteile zu erwarten. Denn nach dem Versicherungsvertragsgesetz dürfen im Rahmen eines Tarifwechsels die aus dem Altvertrag erworbenen Alterungsrückstellungen und Rechte in den neuen Tarif übertragen werden. Demnach können Versicherte in kostengünstige und neu kalkulierte Tarife wechseln, ohne ungünstige Auswirkungen befürchten zu müssen. Hierbei müssen oftmals auch keine großen Einbußen an Leistungen hingenommen werden.
?Neukunden-Tarife? auch für ?Altkunden? interessant
Besonders attraktiv sind zumeist solche Tarife, mit denen die Gesellschaft Neukunden zu gewinnen versucht. Diese Angebote sind häufig deutlich günstiger sind als die laufenden Tarife. Es versteht sich jedoch von selbst, dass der Versicherer seine bestehenden Kunden eher ungern auf diese Sparmöglichkeit aufmerksam macht. Auch stellen sich manche Versicherungsgesellschaften häufig etwas ?quer?, wenn sich ihr Kunden über einen Wechsel in einen günstigeren Tarif informieren wollen. Hier heißt es hartnäckig bleiben und im Zweifelsfall den Gang zur Verbraucherzentrale und zum
PKV-Ombudsmann antreten. Diese Organisationen helfen Mitglieder der PKV ihr Recht durchzusetzen.
Wechsel in den Tarif eines anderen Anbieters
Anders verhält es sich bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft. Ein solcher ist in aller Regel mit erheblichen Einschränkungen und Kosten verbunden. Zunächst ist hierbei grundsätzlich die Kündigungsfrist zu beachten. Je nach Gesellschaft kann der Vertrag entweder zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im ersten Fall endet das Jahr exakt ein Jahr nach dem Abschluss der Versicherung. Ansonsten ist als Ende der 31.12. eines jeden Jahres maßgeblich. Eine eventuelle Mindestvertragslaufzeit ist zu berücksichtigen. In jedem Fall beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Bei einer Beitragserhöhung, über welche der Versicherer vorab informieren muss, kann der Vertrag auch schon vorher außerordentlich gekündigt werden - und dies unabhängig von einer Mindestvertragslaufzeit. Als rechtzeitig eingegangen gilt die Kündigung auch dann noch, wenn diese erst ein Tag vor der Beitragsanhebung ausgesprochen wird. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Erklärung schriftlich verfasst, händisch unterschrieben und frühzeitig verschickt wird.
Erneute Gesundheitsprüfung beim neuen Anbieter
Bei einem Anbieterwechsel ist die Aufnahme generell an eine erneute Gesundheitsprüfung geknüpft. Hat sich der Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung verschlechtert, kann dies dazu führen, dass die neue Gesellschaft Risikozuschläge erhebt oder Leistungsausschlüsse vereinbaren möchte. Ferner kann diese den Antrag ablehnen und die Aufnahme verweigern. Dies alles ist nur dann nicht möglich, wenn sich der Versicherte für den Basistarif entscheidet. Hierbei gehen jedoch alle Vorzüge eines privaten Versicherungsschutzes verloren, zumal der Basistarif in Höhe, Umfang sowie Art der Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist.
Auch stellt sich bei einem solchen Wechsel die Frage nach der Mitnahme der Alterungsrückstellungen. Hierbei ist zwischen Altkunden (Eintritt in die PKV vor 2009) und Neukunden (Eintritt in die PKV ab 2009) zu
differenzieren. Für Altkunden gehen die Alterungsrückstellungen bei einem Anbieterwechsel komplett verloren, weshalb hiervon abgesehen werden sollte. Neukunden hingegen können wenigstens einen Teil der Alterungsrückstellungen übertragen. Die Höhe wird hierbei auf den Betrag begrenzt, der im brancheneinheitlichen Basistarif als Rückstellung gebildet worden wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der neue Anbieter den Beitrag auf der Basis des Eintrittsalters berechnen wird. Je älter der Versicherte demnach zum Zeitpunkt des Wechsels ist, desto höher fällt der Beitrag aus.