Im Falle des Todes eines Verwandten, der kein Testament hinterlassen hat und auch sonst keine verbindliche Regelung getroffen wurde, wird auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen.
Gesetzliche Erbfolge ohne Testament:
Von der gesetzlichen Erbfolge werden in erster Linie Ehegatten und Kinder des Verstorbenen begünstigt.
Hat der Erblasser in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gelebt, so gelten die gleichen Bestimmungen, wobei hierbei berücksichtigt wird in welcher Form eine Gütergemeinschaft in der Beziehung vorlag.
War der Verstorbene alleinstehend, so wird in der gesetzlichen Erbfolge zwischen Erben erster, zweiter, dritter und vierter Ordnung, sowie fernerer Ordnungen unterschieden.
Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen
Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, so wie Brüder, Schwestern, Nichten und Neffen
Erben 3. Ordnung: Großenkel des Erblassers und deren Abkömmlinge, so wie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen
Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
fernere Ordnungen: entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Dabei gilt zu beachten, dass die Erben des jeweiligen Ordnungsgrades nur dann berücksichtigt werden, wenn sich in der vorhergehenden Ordnung kein Erbe gefunden hatte. Wenn also ein Erbe der 1. Ordnung ausfindig gemacht werden konnte, dann haben die Erben aller nachfolgenden Ordnungen keinen Anspruch mehr auf das Erbe.
Erst wenn sich auch bei den ferneren Ordnungen kein Erbe gefunden hat, fällt das Erbe dem Staat zu.